Satzung

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§ 1 Name, Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet:
    Sportschützen St. Johannes Salzkotten 1976 e.V.
    Der Verein hat seinen Sitz in Salzkotten und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
  2. Die Sportschützen St. Johannes Salzkotten bekennen sich als selbst verwaltender Zweig der St. Johannes Schützenbruderschaft Salzkotten 1653 e.V. und betreiben für sie (stellvertretend) den Schießsport im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS). Der Verein Sportschützen ist zudem Mitglied im Westfälischen Schützenbund.
  3. Die Sportschützen St. Johannes Salzkotten bekennen sich zur Satzung und Zielsetzung der St. Johannes Schützenbruderschaft Salzkotten 1653 e.V.
  4. Zweck der Sportschützen ist die Förderung des Sportes (z.B. Schießsport, Breitensport) und der sportlichen und allgemeinen Jugendbetreuung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Sportschützen St. Johannes Salzkotten mit Sitz in Salzkotten verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  6. Mittel der Sportschützen sind zweckgebunden, sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Wettkampfjahr beginnt am 1. 9. eines jeden Kalenderjahres.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Tod,
    4. bei Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr nach mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung (Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen).
  3. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten.

§ 3 Aufgaben und Zielsetzung

  1. Die Arbeit der Sportschützen erfolgt nach den Regeln der UIT, der Sportordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und/oder der Sportordnung des Westfälischen Schützenbundes als Mitglied im Deutschen Sportbund, in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Ziel ist die Förderung des Breiten- und Leistungssportes bis hin zu Wettkämpfen auf Kreis-, Landes- und Bundesebene im Brauchtumsschießen und im sportlichen Schießen.
  3. Dem Traditionsschießen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

§ 4 Organe

  1. Die Organe der Sportschützen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ. Sie tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr. Zu den Versammlungen ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, werden schriftlich eingeladen.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl und die Abwahl des Vorstandes,
    2. Entgegennahme der Berichte, Kontrolle und Unterstützung des Vorstandes,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Festsetzung von Beiträgen,
    5. die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
    6. die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Mitgliederversammlungen, zu denen bereits eingeladen wurde, zu verschieben. Notwendig hierfür ist ein außerordentlicher Grund, welcher die Zusammenkunft unmöglich oder nicht verantwortbar macht. Hierzu zählen bspw. eine herrschende pandemische Lage, eine außerordentliche gesamtgesellschaftliche Situation oder weitere Ereignisse, die den Gesetzgeber auf Landes- oder Bundesebene dazu veranlassen, von solchen Vereinsversammlungen abzuraten oder diese ganz zu verbieten. Ein Aufschub darf dabei jedoch nur so lange geschehen, wie der jeweilig entsprechende Grund gegeben ist. Die verschobene Versammlung ist, bei Wahrung aller Fristen, so bald als möglich nachzuholen. Die Mitgliederversammlung ist über eine Verschiebung der Versammlung schriftlich zu informieren.
  8. Der Vorstand hat die Möglichkeit, eine nach Art. 7 verschobene Versammlung im Zuge einer regulär anstehenden Mitgliederversammlung nachzuholen. Hierfür werden die verschobene und die reguläre Versammlung zusammengelegt, wobei hier alle Tagesordnungspunkte der verschobenen Versammlung in der neuen Tagesordnung Berücksichtigung finden müssen. Über eine Zusammenlegung ist die Mitgliederversammlung in der entsprechenden Einladung schriftlich zu informieren.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. dem Schießmeister als erster Vorsitzender
    2. dem stellv. Schießmeister als stellv. Vorsitzender
    3. dem Schriftführer und/oder Stellvertreter
    4. dem Jugendwart und/oder Stellvertreter
    5. dem Kassierer und/oder Stellvertreter
    6. dem Gerätewart und/oder Stellvertreter
    7. dem jeweiligen Oberst der St. Johannes Schützenbruderschaft Salzkotten 1653 e.V. und/oder seinem Stellvertreter als geborenes Mitglied.
  2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden.
    Im Innenverhältnis sind die Vertreter an die Beschlüsse des Vereins gebunden.
  3. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich nach Absprache gegenseitig.
  5. Der Vorstand ist berechtigt Beisitzer für Sach- und Fachfragen, sowie für besondere Aufgaben, zu berufen. Diese Beisitzer haben im Vorstand jedoch keine Stimmberechtigung.

§ 6 Wahlen

  1. Der Vorstand der Sportschützen wird von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Wahlrecht gilt ab dem 16. Lebensjahr.
  2. Wahlen zum Vorstand der Sportschützen finden unabhängig von den Wahlen der Schützenbruderschaft statt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so erfolgt eine Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode.
    Der Vorstand ist in einer Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft vorzustellen.
    Das alleinige Vorschlagsrecht zur Wahl des Sportschützen-Vorstandes obliegt allein den Mitgliedern des Sportschützenvereins.
  4. Vorstandsmitglieder müssen die für das Amt und ihre Aufgabe erforderlichen Qualifikation nachweisen.
  5. Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nicht oder nur unzureichend nachkommen, können nach Ermahnung durch Abwahl von ihrem Amt enthoben werden.
  6. Die Abwahl kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Eine unmittelbare Neuwahl hat in dieser Versammlung stattzufinden.


§ 7 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins Sportschützen oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Sportschützen der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes in Salzkotten zu, die es nach Abstimmung mit der St. Johannes Schützenbruderschaft Salzkotten 1653 e.V. ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Schießsports in Salzkotten zu verwenden hat.

§ 8 Geschäftsordnung

Die Sportschützen geben sich eine Geschäftsordnung. In dieser werden Einzelheiten der Regeln und der Ablauf von Regularien (z.B. Wettkämpfe und Wettkampfjahr, usw.) festgelegt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand festgelegt und kann von diesem mit einfacher Mehrheit geändert werden. Unbeschadet bleiben davon jene Punkte, die laut Satzung der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen (z.B. Höhe von Beiträgen).

§ 9 Datenschutzklausel

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern erfolgt nach den Grundsätzen des Datenschutzes. Einzelheiten werden in einer gesonderten Datenschutzordnung geregelt. Diese wird vom Vorstand erlassen. Mit seinem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit der Datenschutzordnung einverstanden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung löst alle anderslautenden Vereinbarungen ab.

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2024 nach Abstimmung beschlossen worden.